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Diese Statuten wurden an der Ausserordentlichen GV revidiert und der Vorstand auf 3 Mitglieder verkleinert

Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Der Schachclub Dietikon, nachfolgend SCD bezeichnet, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Dietikon.

Art. 2 1 Der SCD bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels in sportlichem und kameradschaftlichem Geist.

2 Zu diesem Zweck kann er sich Organisationen anschliessen, sich an solchen beteiligen, unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten.

Art. 3 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des SCD ist ausgeschlossen.



II. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Junioren und Ehrenmitgliedern.

Art. 5 1 Die Jugendmitglieder wechseln mit 18 Jahren automatisch in die Erwachsenengruppe als Aktive. Ein früherer Übertritt als Junior ist möglich.

2 Die Eltern der Jugendmitglieder haben das Mitspracherecht an der Generalversammlung der Jugendgruppe.

3 An dieser GV wird ein Vertreter der Jugendgruppe bestimmt, welcher durch den Präsidenten an den Vorstandsitzungen eingeladen wird.

Art. 6 Mitglieder, die sich um den SCD oder um das Schachspiel besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Clubbeitrag befreit.


A. Aufnahmen
Art. 7 1 Mitglied kann grundsätzlich jedermann werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

2 Mit der Beitrittserklärung werden die Statuten des SCD als verbindlich anerkannt.

Art. 8 1 Die definitive Aufnahme beschliesst die Generalversammlung. Gesuchsteller können nach Abgabe der Beitrittserklärung schon vor diesem Beschluss am Spielbetrieb teilnehmen.

2 Personen, die nach dem 30. Juni eintreten, haben nur den halben Jahresbeitrag zu bezahlen.


B. Austritt und Ausschluss
Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, überdies:

a) durch den Austritt;
b) durch den Ausschluss;
c) wegen Unterlassung der Beitragszahlung.

Art. 10 1 Der Austritt kann seitens eines Mitgliedes jederzeit erklärt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2 Der Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft ist jederzeit möglich.

Art. 11 1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es die Statuten gröblich verletzt;
b) wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde;
c) wenn es sich schwere Friedensstörungen innerhalb des SCD zuschulden kommen lässt.

2 Ausschlüsse werden an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes vorgenommen.

Art. 12 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Clubbeitrages.



III. Organisation

Art. 13
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Clubvorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.


A. Die Generalversammlung
Art. 14 1 Die ordentliche Generalversammlung, nachfolgend GV bezeichnet, findet alljährlich im ersten Quartal statt.

2 Eine ausserordentliche GV findet statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) wenn es ein Viertel sämtlicher Mitglieder verlangt

3 Die GV wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche GV ist drei Wochen, die ausserordentliche GV einen Monat vor dem Versammlungstag, unter Bekanntgabe der Geschäfte, schriftlich einzuberufen.

4 Die Teilnahme an der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

Art. 15 1 Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Im weiteren sind die Jugendmitglieder, welche das 16. Altersjahr erreicht haben, stimmberechtigt. Die Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 16 1 Die ordentliche GV behandelt insbesondere folgende Traktanden:

a) Appell und Wahl der Stimmenzähler;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV;
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
d) Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes;
e) Genehmigung des Jahresbudgets;
f) Festsetzung der Jahresbeiträge;
g) Wahl des Präsidenten, des Spielleiters und der übrigen Vorstandsmitglieder;
h) Wahl der Rechnungsrevisoren;
i) Jahresbericht des Spielleiters;
j) Jahresbericht des Jugendgruppenleiters;
k) Bestimmung des Clublokals;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
m) Aufnahmen, Austritte und Ausschlüsse von Mitgliedern;
n) Änderung der Statuten;
o) Anträge von Mitgliedern;
p) Verschiedenes.

Art. 17 1 Die Beschlüsse der GV werden in offener Abstimmung durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu treffen.

2 Gegenstände und Anträge, die nicht vom Vorstand vorberaten sind und nicht auf der Traktandenliste figurieren, sind als Anregung zu behandeln und an den Vorstand zu verweisen.


B. Der Vorstand
Art. 18 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Dies können sein:

a) Spielleiter;
b) Aktuar;
c) Kassier;
d) Materialverwalter;
e) Jugendgruppenleiter;
f) Beisitzer.

2 Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten selber. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand ersetzt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Art. 19 1 Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel alle drei Monate statt. Bei dringenden Geschäften kann der Präsident die Vorstandsitzung früher einberufen.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 20 Der Vorstand ist verantwortlich für die Gesamtleitung des SCD. Ausser den ihm durch diese Statuten zugewiesenen Aufgaben sind ihm insbesondere folgende Obliegenheiten übertragen:

a) Aufstellung und Vorbereitung der Geschäfte und Begutachtung der Anträge an die GV;
b) Bestimmung von Delegationen;
c) Erlass der in den Statuten vorgesehenen Reglemente;
d) Entwurf für die Herausgabe des Mitteilungsblattes und der Zeitungsanzeigen;
e) Beschlussfassung über Ausgaben und einzugehende Verbindlichkeiten von über Fr. 1000.- bei einmaligen und von Fr. 500.- bei wiederkehrenden Auslagen.

Art. 21 1 Der Kassier hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er legt jeweils an der ordentlichen GV die Rechnung für das vergangene Jahr zur Genehmigung vor.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3 Das Clubvermögen ist ausschliesslich für die Deckung der dem Club in Erfüllung seiner Aufgaben entstandenen Auslagen bestimmt.

Art. 22 1 Der Spielleiter organisiert sämtliche Turniere innerhalb des SCD. Er ist verantwortlich für einen reibungslosen Spielbetrieb und zugleich Schlichtungsstelle für etwelche Differenzen.

2 Der Spielleiter unterbreitet an der GV das Jahresprogramm für die kommende Saison, welches genehmigt werden muss.

Art. 23 Der Materialverwalter sorgt für einen einwandfreien Zustand des Spielmaterials. Er hat ein Inventar zu führen, welches an der GV den Mitgliedern vorgelegt wird.


C. Die Revisoren
Art. 24 1 Die ordentliche GV wählt für zwei Jahre einen Revisor und einen Ersatzrevisor. Nach Ablauf der Amtszeit des Revisors wird der Ersatzrevisor automatisch Revisor. Die maximale Amtsdauer des Revisors beträgt vier Jahre.

2 Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Revision der Kassenführung vorzunehmen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck alle einschlägigen Akten des Kassiers einzusehen und überdies jederzeit eine ausserordentliche Prüfung durchzuführen.

3 Die Revisoren erstatten ihren Bericht der GV.



IV. Schlussbestimmungen

Art. 25
1 Im Falle einer Auflösung des SCD wird das Clubvermögen dem Verkehrsverein Dietikon zur Verwaltung übergeben, zu Handen einer späteren Neugründung eines Schachclubs.

2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art. 26 1 Diese Statuten sind auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder einer Gesamt- oder Teilrevision zu unterziehen.

2 Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Statuten können nur durch eine GV mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Art. 27 1 Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen GV vom 6. März 1990 angenommen und ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1976 mit allen Nachträgen.

2 Diese Statuten treten ab sofort in Kraft.



Dietikon, den 10. März 1990

Im Namen des Vorstandes

Der Aktuar: Jan Wiedemeijer
Der Präsident: Ulrich Bögli


 


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